EuGH-Urteil zu WLAN-Hotspots Keine Haftung für WLAN-Betreiber - Sind Gewerbetreibende verantwortlich, wenn über ihr offenes WLAN Urheberrechtsverletzungen begangen werden?
Grundsatzentscheidung des EuGH zur WLAN-Haftung
Anbieter eines offenen WLAN müssen nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer einstehen. So das aktuelle Urteil des EuGH zum Thema Haftung für WLAN - Hotspot Betreiber. In der Kritik steht aber die Entscheidung, dass Betreiber eines öffentliche WLAN-Hotspot geeignete Maßnahmen für die Verhinderung von Rechtsverstößen ergreifen sollen.
EuGH setzt freien WLAN-Hotspots Grenzen
Die Störerhaftung bei freiem WLAN entfällt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem richtungsweisenden Urteil. Demnach können Betreiber eines offenen WLAN-Netzes nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden. Grundlage dieses Urteils war ein Rechtsstreit zwischen dem Piraten-Politiker Tobias McFadden und Sony Music. Sony forderte bereits 2010 von McFadden für ein illegal angebotenes Musikstück zu zahlen, welches ein Unbekannter WLAN-Nutzer über das frei zugängliche WLAN-Netz des Politikers ins Internet geladen hatte.
Das EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass WLAN-Betreiber nicht für Rechtsverstöße von Nutzern haften, jedoch räumte der Gerichtshof den Rechteinhabern auch ein, dass sie bei Urheberrechtsverletzungen Maßnahmen zur Absicherung des Netzwerks verlangen dürfen, z.B. durch ein Passwort.
Der gemeinnützige Verein Digitale Gesellschaft kritisiert, dass das Urteil keine Antworten liefere, wie die Identität der Nutzer überprüft und der gesamte Vorgang dokumentiert werden soll. Auch welche Vorkehrungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit erfüllt werden müssen, läßt das Urteil offen. Eine Rechtssicherheit gebe der EuGH nach Meinung des Vereins den WLAN-Betreibern nicht an die Hand. Unterlassungsklagen sind damit weiterhin möglich. Allerdings hoben die Richter hervor, dass Abmahn- und Gerichtskosten nicht vom WLAN-Betreiber zu tragen seien. Damit wendet sich das Urteil gegen die Praktiken der sogenannten Abmahnindustrie.
Sind Gewerbetreibende verantwortlich, wenn über ihr offenes WLAN Urheberrechtsverletzungen begangen werden?
Tatsächlich haftet ein Betreiber eines Öffentlichen WLAN-Hotspots (z.B. Café- oder Restaurant-Besitzer) nicht mehr für die Straftat seiner Gäste. Um wirklich sicher zu gehen sollte der WLAN-Betreiber den Zugang der Nutzer nur über eine geeignete Registrierung und separate Nutzungsbedingungen zugänglich machen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Frage in einem Urteil zur sogenannten Störerhaftung grundsätzlich verneint. Allerdings stellten die Richter fest, dass der Betreiber des WLANs verpflichtet werden kann, einen Passwortschutz einzurichten, um beispielsweise illegale Downloads zu unterbinden.
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